SATZUNG des Vereines JÜRGEN WAGNER GEDENKVEREIN ZUR FÖRDERUNG DER KREBSFORSCHUNG
§ 1 – Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen “JÜRGEN WAGNER GEDENKVEREIN ZUR FÖRDERUNG DER KREBSFORSCHUNG”. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich, im Besonderen aber auf das Gebiet des Bundeslandes Wien.
§ 2 – Sprachliche Gleichbehandlung
Die in diesen Statuten verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
§ – 3 Vereinszweck
Der Verein “JÜRGEN WAGNER GEDENKVEREIN ZUR FÖRDERUNG DER KREBSFORSCHUNG”, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt zwei Hauptzwecke.
Der erste Zweck ist es, eines wundervollen Menschen zu gedenken. Jürgen Wagner war ein Freund, der leider zu früh durch eine Krebserkrankung aus dem Leben gerissen wurde. Zu seinem Gedenken wurde 2014 das jährliche Jürgen Wagner Benefiz-Fußballturnier ins Leben gerufen. Die Gründung des Vereins ist der nächste logische Schritt und dient unter anderem der Institutionalisierung des Gedenkens.
Des Weiteren ist die Förderung der Erforschung der Mechanismen der malignen Transformation, der Prävention, der Diagnose und der Therapie von Krebserkrankungen sowie der Nachsorge Zweck des Vereins. Hierfür sollen bei unterschiedlichen Veranstaltungen, insbesondere aber beim jährlichen Jürgen Wagner Benefiz-Fußballturnier, Spenden gesammelt werden, die diversen Krebshilfe- und Forschungsorganisationen zugutekommen.
§ 4 – Gemeinnützigkeit
Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO). Der Verein bezweckt weiters, mit seiner Tätigkeit einem möglichst großen Kreis der Allgemeinheit offenzustehen, weshalb Personen, die kurzfristig an Vereinsveranstaltungen teilnehmen wollne, jedoch keine Mitgliedschaft begehren, dazu eingeladen werden können. Die Teilnahme dieser Gäste kann entweder unentgeltlich oder zu einer aliquoten Gebühr, wie sie die Mitglieder zu leisten haben, erfolgen. Die Einnahmen zu solchen Veranstaltungen werden, nach Deckung der Kosten, diversen Krebshilfe- und Forschungsorganisationen zugutekommen.
§ 5 – Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Abs. 1 – ideelle Mittel
- Organisation, Koordination bzw. Durchführung von Sportveranstaltungen, Wettkämpfen und anderen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen,
- Anknüpfung von nationalen und internationalen Kontakten zur Förderung der Krebsforschung,
- Unterstützung forschungsrelevanter Tätigkeiten im Bereich der Krebsforschung durch Weitergabe von Spendengeldern an einschlägig arbeitende Einrichtungen,
- Aufklärungsarbeit in der Bevölkerung.
Abs. 2 – finanzielle Mittel
- Mitgliedsbeiträge und Gebühren,
- Geld- und Sachspenden sowie Zuwendungen,
- Sponsoreneinnahmen,
- Subventionen und Beihilfen, insbesondere aus öffentlichen Mitteln,
- Erträge aus Veranstaltungen,
- Erträge aus Warenabgabe (einschließlich Buffet und Verkauf von Waren).
§ 6 – Mitgliedschaft
Abs. 1 – Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Abgabe von Gründen verweigert werden.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
Bis zu Entstehung des Vereins erfolg die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erste nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolg auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
Physischen Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
Abs. 2 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolg die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den oben genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
Mit einer Abmeldung sind zugleich Vereinsausweise und allfälliges zur Verfügung gestelltes Vereinseigentum zurückzustellen sowie offene Verbindlichkeiten zu begleichen. Für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Vereinsverhältnis gilt der Gerichtsstand Wien als vereinbart.
§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
Jedes Mitglied ist berechtigt , vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 – Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§ 9 – Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die “Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf:
- Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
- schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
- Verlangen der Rechnungsprüfer (§21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
- Beschluss der/eines Rechungsprüfer/s (§21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG),
- Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
binnen vier Wochen statt.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Woche vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen. Darüber hinaus können Anträge direkt vor der Mitgliederversammlung gestellt werden, wenn sie von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten unterstützt werden.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/Präsidentin, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 – Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
- Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus Präsident/Präsidentin und zwei Stellvertretern/innen, Schriftführer/in sowie Finanzreferent/in.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt fünf Jahre, eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
Der Vorstand wird vom Präsident/von der Präsidentin , bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst eine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der/die Präsident/Präsidentin, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.
§ 12 – Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das “Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
- Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung;
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
- Verwaltung des Vermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13 – Besondere Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder
Jedes Mitglied des Leitungsorgans ist alleine berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können von jedem Mitglied des Leitungsorgans erteilt werden.
Der Präsident leitet die Geschäftsführung und führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Ihm obliegen alle Entscheidungen und Maßnahmen, die in diesen Satzungen nicht einem anderen Organ ausdrücklich zugeordnet werden. Er beruft Sitzungen ein und überwacht die Tätigkeiten der anderen Vorstandsmitglieder.
Die Stellvertreter haben den Präsidenten bei der Führung des Vereins zu unterstützen. Sie vertreten ihn im Fall seiner Abwesenheit.
Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Gebarung des Vereines entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes verantwortlich. Er stellt ein Jahresbudget auf und macht Vorschläge für die Bedeckung der notwendigen Ausgaben. Er hat dem Vorstand halbjährlich über die laufende Geldgebarung zu berichten. Der Finanzreferent hat den Jahresrechnungsabschluss bis spätestens einen Monat nach Ende jeden Vereinsjahres dem Vorstand zur Beschlussfassung vorzulegen.
Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung des Vereines zu unterstützen, in dessen Auftrag Schriftstücke und Urkunden des Vereines auszufertigen sowie bei den Sitzungen des Vorstandes un din der Mitgliederversammlung die Protokollführung zu veranlassen. Er hat das Protokoll zu überprüfen, die Richtigkeit durch seine Unterschrift zu bestätigen und danach das Protokoll dem Präsidenten zur Genehmigung vorzulegen.
§ 14 – Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§ 15 – Schiedsgericht
Dem Schiedsgericht obliegt die Entscheidung in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, soweit sie nach diesen Satzungen nicht anders zu behandeln sind.
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Mitgliederversammlung wählt eines der drei Mitglieder zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts und ein weiteres zu dessen Stellvertreter. Das Schiedsgericht entscheidet in einem Senat zu drei Richtern, von denen einer der Vorsitzende des Schiedsgerichts oder dessen Stellvertreter sein muss. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen unter voller Gewähr seiner Unbefangenheit sowie des Grundsatzes des beiderseitigen rechtlichen Gehörs. Im Einzelfall befangene Richter sind jedenfalls von der Entscheidung ausgeschlossen.
Über Schiedsverfahren sind schriftliche Protokolle zu führen. Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind schriftlich auszufertigen. Der Vorsitzende hat dem Vorstand auf dessen Ersuchen zu berichten.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 – Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 17 – Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
Wien am 04.06.2018